DIE ERBAUSSCHLAGUNG

Das Erbe gilt automatisch als angenommen, wenn:

  • das Erbe nicht innert drei Monaten ab Kenntnisnahme des Todes ausgeschlagen wurde; oder
  • beim Bezirksgericht ein Erbschein bestellt wurde; oder
  • Erben sich in die Erbschaft einmischen. Dazu gehört z.B., wenn Erben Rechnungen vom Bankkonto der verstorbenen Person bezahlen, Geld von dessen Konto abheben, Wertsachen an sich nehmen oder den Wohnsitz räumen lassen.

Erben werden nach Annahme des Erbes zu Eigentümern des gesamten Nachlasses, wozu auch allfällige Schulden zählen. Sie haften somit mit ihrem Privatvermögen für alle bekannten und unbekannten Schulden. Erben sollten sich daher zuerst einen genauen Überblick über die finanzielle Situation der verstorbenen Person verschaffen, bevor sie irgendwelche Handlungen vornehmen!

DAS ÖFFENTLICHE INVENTAR

Potentielle Erben haben ein Auskunftsrecht gegenüber dem Steueramt und Banken. Besteht Ungewissheit darüber, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann jeder Erbe die Aufnahme eines sogenannten „öffentlichen Inventars“ verlangen.

Dieses Recht steht aber nur demjenigen Erben zu, der die Erbschaft nicht schon angenommen hat. Das öffentliche Inventar muss innert Monatsfrist nach dem Todestag beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person beantragt werden. Das Bezirksgericht beauftragt darauf hin wiederum das Notariat mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars.

Das Verfahren dauert in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. Im Anschluss wird den Erben eine Aufstellung aller Aktiven (vorhandenem Vermögen) und Passiven (Schulden) vorgelegt. Die Erben haben dann einen Monat Zeit, um die Annahme oder Ausschlagung des Erbes zu erklären. Die Kosten für die Aufnahme des öffentlichen Inventars gehen zu Lasten des Nachlasses und können mehrere tausend Franken betragen.

Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten, so muss der Erbe, welcher das öffentliche Inventar beantragt hat, mit seinem Privatvermögen dafür aufkommen. Die Einleitung eines öffentlichen Inventars ist daher nur dann sinnvoll, wenn auch genügend Vermögen vorhanden ist, um diese hohen Kosten zu decken.

DIE ERBAUSSCHLAGUNG

Sind die Erbschaftsschulden grösser als das Nachlassvermögen, kann das Erbe innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Todes beim Bezirksgericht ausgeschlagen werden. Wird die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

Die Erbausschlagung kostet im Kanton Zürich zwischen CHF 3‘000 und 5‘000. Die Kosten dafür werden von der Konkursmasse beglichen. Den Erben wird pro Person lediglich CHF 150 für die Protokollierung und allfällige zusätzliche Aufwände in Rechnung gestellt.

Bleibt nach dem amtlichen Liquidationsverfahren wider Erwarten noch ein Guthaben übrig, wird dieses unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Entgegen der weitläufigen Meinung fällt dieses nicht der öffentlichen Hand zu.

Falls die Erben persönliche Dinge aus der Wohnung haben möchten (z.B. das Familienalbum), können sie mit dem Konkursamt Kontakt aufnehmen. Falls sie Wertsachen übernehmen möchten, können sie diese käuflich erwerben.

BESTATTUNGSKOSTEN GEHEN ZULASTEN DER FAMILIE

Bestattungskosten wie Blumenschmuck, Grabstein, etc. sind auch bei einer Erbausschlagung durch die Erben zu tragen.