DER VORSORGEAUFTRAG

DREI (MÖGLICHE) STADIEN DES LEBENS

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Wer nicht mehr für sich selber sorgen kann und urteilsunfähig wird, z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung, ist auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Früher ausgestellte Vollmachten (z.B. bei der Bank) verlieren bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit ihre Gültigkeit. Hier kommt der Vorsorgeauftrag zum Zug: Mittels eines Vorsorgeauftrages kann frühzeitig sichergestellt werden, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen aus dem privaten Umfeld (z.B. die eigenen Kinder) die notwendigen Angelegenheiten im Alltag auch bei einer Urteilsunfähigkeit erledigen können. Ohne Vorsorgeauftrag wird bei unverheirateten Personen durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) eine Beistandschaft errichtet. Die Aufgabengebiete teilen sich wie folgt auf:

Die 3 Bereiche des Vorsorgeauftrags

1. Personensorge: Diese Person bemüht sich um Ihr leibliches Wohl. Sie kümmert sich um einen angemessenen Pflegeplatz und begleitet Sie zu Terminen beim Arzt und Coiffeur. Zudem sorgt sie für die regelmässige Anpassung von Zahnprothesen und Hörgeräten und stellt sicher, dass Sie genügend Kleidung und sonstige Verbrauchsgegenstände haben (z.B. Pflegeprodukte).

2. Vermögenssorge: In diesem Bereich kümmert sich die Person um die Verwaltung Ihres Einkommens und Vermögens. Sie hat also freien Zugang zu all Ihren Konten. Sie kümmert sich zudem um die eingehende Post, bezahlt offene Rechnungen, fordert Beträge von den Krankenkassen zurück und erledigt sonstige administrative Tätigkeiten.

3. Rechtliche Vertretung: Als rechtliche Vertretung darf die Person in Ihrem Namen neue Verträge abschliessen und nicht mehr benötigte Verträge auflösen (wie z.B. die Hausratsversicherung, die beim Umzug ins Heim nicht mehr gebraucht wird). Sie erstellt und unterschreibt Ihre jährliche Steuererklärung und vertritt Sie allgemein bei Rechtsgeschäften (z.B. beim Verkauf des nicht mehr benötigten Autos).

WANN TRITT DER VORSORGEAUFTRAG IN KRAFT?

Er tritt nur dann in Kraft, im Falle, dass Sie urteilsunfähig werden sollten (z.B. bei einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung). In diesem Fall sollte Ihre vorsorgebeauftragte Person sich bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) melden und den Original Vorsorgeauftrag vorlegen können. Im Anschluss klärt die KESB ab, ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Falls ja, wird der Vorsorgeauftrag auf seine Gültigkeit überprüft und es wird abgeklärt, ob die eingesetzte Person geeignet ist, das Mandat auszuführen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, händigt die KESB Ihrer vorsorgebeauftragten Person eine Urkunde aus. Dank dieser ist sie nun befähigt, alle drei genannten Bereiche eigenständig zu übernehmen.

DIE RISIKEN EINES VORSORGEAUFTRAGS

Worauf nur selten hingewiesen wird, sind die Risiken, die mit dem Vorsorgeauftrag einhergehen. Hat die vorsorgebeauftragte Person von der KESB einmal die Urkunde erhalten, wird sie nie mehr überprüft. Theoretisch könnte sie sich Ihr komplettes Vermögen aneignen, ohne dass dies bemerkt werden würde. Denn sie verfügt nun über alle Freiheiten. Aus diesem Grunde sollten Sie nur eine Person einsetzen, welcher Sie zu 100% vertrauen.

BRAUCHT JEDE PERSON EINEN VORSORGEAUFTRAG?

Nein, die Erstellung eines Vorsorgeauftrags ist freiwillig. Er ist dann geeignet, wenn jemand im persönlichen Umfeld eine Vertrauensperson hat, welche die Aufgaben übernehmen möchte und mindestens 15 Jahre jünger ist. Die eingesetzte Person muss nicht blutsverwandt sein, es kann auch beispielsweise eine Freundin eingesetzt werden.

Gerne beraten wir Sie darüber, ob in Ihrem Fall ein Vorsorgeauftrag sinnvoll ist. Falls ja, erstellen wir für Sie Ihre individuelle Vorlage, welche durch Sie von Hand abgeschrieben werden kann. Sollte Ihnen das Abschreiben Mühe bereiten, stellt die öffentliche Beurkundung durch eine Notariatsperson eine weitere Möglichkeit dar. Der Vorsorgeauftrag ist – sofern er denn gewünscht wird – Bestandteil unserer Vorsorgelösung und gehört zum Paket der Vorbereitungsmassnahmen.

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