DAS NEUE ERBRECHT SEIT 1. JANUAR 2023

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Am 1. Januar 2023 trat das neue Erbrecht in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass Pflichtteile reduziert und dadurch der Anteil, über welchen frei verfügt werden kann (= «frei verfügbare Quote») erhöht wurde. Dadurch sollen auch Patchwork-Familien und unverheiratete Paare mit und ohne Kinder mehr Spielraum in der Nachlassplanung erhalten.

WAS ÄNDERTE SICH KONKRET?

  • Das revidierte Erbrecht gilt für alle Todesfälle.
  • Die gesetzlichen Erbteile blieben unverändert (-> «gesetzlich» = Erbfolge, wenn jemand ohne Testament verstirbt).
  • Die Pflichtteile von direkten Nachkommen (Kindern) reduzierten sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (-> Pflichtteile müssen testamentarisch angeordnet werden).
  • Für Personen, welche keine direkten Nachkommen haben, aber die Eltern noch am Leben sind, fiel der Pflichtteilsanspruch der Eltern weg (nicht jedoch der gesetzliche Erbanspruch).
  • Die Ansprüche aus der Säule 3a fallen weiterhin nicht in den Nachlass, müssen aber bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden.
  • Konkubinatspartner werden weiterhin weder bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt noch geniessen sie einen Pflichtteilsschutz.
  • Bisherige Testamente und Erbverträge bleiben grundsätzlich gültig, müssen aber ggf. an das neue Erbrecht angepasst werden.

GESETZLICHE ERBANSPRÜCHE ≠ PFLICHTTEILSANSPRÜCHE

Die gesetzlichen Erbansprüche bleiben auch mit dem neuen Erbrecht unverändert. Wenn also jemand ohne Testament verstirbt, erben nach wie vor die gesetzlichen Erben gemäss der gesetzlichen Quoten. Mit dem neuen Erbrecht änderten lediglich die Pflichtteilsansprüche.

Nachfolgend ein praktisches Beispiel:

  • Maria Muster, 40-jährig, ohne direkten Nachkommen, mit Konkubinatspartner, beide Elternteile leben noch

 

AKTUELLES ERBRECHT

BIS 31.12.2022, gesetzliche Erbfolge (Verteilung ohne Testament):

  • Beide Elternteile: je 50%
  • Partner: 0%

BIS 31.12.2022, Eltern werden zugunsten des Partners testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt:

  • Beide Elternteile: je 25%
  • Partner: 50%

 

NEUES ERBRECHT

SEIT 01.01.2023, gesetzliche Erbfolge (Verteilung ohne Testament):

  • Beide Elternteile: je 50%
  • Partner: 0%

SEIT 01.01.2023, Eltern werden zugunsten des Partners testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen:

  • Beide Elternteile: je 0%
  • Partner: 100%

BESTEHT HANDLUNGSBEDARF?

Die neue Verfügungsfreiheit, welche die Erbrechtsrevision mit sich brachte, muss aktiv genutzt werden. Sollten Sie pflichtteilsgeschützte Erben haben und die neue höhere verfügbare Quote einer anderen Person zuweisen wollen, ist die Erstellung eines Testaments unumgänglich.

Falls Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt haben, sollte dieses Dokument überprüft und ggf. den neuen Bestimmungen angepasst werden.

Zudem sollte bedacht werden, dass ein Testament lediglich in Kombination mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers Sinn ergibt. Denn in den meisten Schweizer Kantonen gibt es kein Amt, welches sich der Erbteilung annimmt. Die Erbteilung ist Sache der Erben – oder falls zu Lebzeiten beauftragt; Sache des Willensvollstreckers.

DIE PERSÖNLICHE NACHLASSBERATUNG

Gerne zeigen wir Ihnen in einer persönlichen Nachlassberatung auf, wer Ihre gesetzlichen Erben sind und ob diese pflichtteilsgeschützt sind. Wir besprechen Ihre Wünsche und zeigen Ihnen auf, welche verschiedenen Möglichkeiten Sie haben. Auf Wunsch erstellen wir gerne Ihre individuelle Testamentsvorlage. Bei Ehepaaren mit direkten Nachkommen leiten wir – falls notwendig – die Erstellung eines Ehe- und/oder Erbvertrags in die Wege.

Die Nachlassplanung ist Bestandteil unserer Vorsorgelösung und gehört zum Paket der Vorbereitungsmassnahmen.

Mehr zur Gesamtlösung von Dimovera erfahren Sie hier.