GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE

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UNTERSCHIEDLICHE RECHTE JE NACH BEZIEHUNGSMODELL

Beim Entschluss «das Leben gemeinsam zu verbringen» stellen sich viele Fragen: Hat meine Partnerin bzw. mein Partner bei medizinischen Entscheidungen ein Mitspracherecht? Darf sie bzw. er mich im Falle einer Urteilsunfähigkeit (z.B. bei einer Demenzerkrankung) vertreten? Ist die Partnerin bzw. der Partner automatisch erbberechtigt? Und muss die Erbschaft versteuert werden? Die nachfolgende Übersicht gibt bereits eine Antwort auf diese Fragen:

 

EHE UND EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT

An der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die «Ehe für alle» angenommen. Seit dem 1. Juli 2022 können nun auch gleichgeschlechtliche Paare, denen seit 2007 lediglich der Zivilstand der „eingetragenen Partnerschaft“ offen stand, eine Ehe eingehen. Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird nun derjenigen zwischen Mann und Frau in jeder Hinsicht gleichgestellt. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können neu etwa gemeinsam Kinder adoptieren oder die Güterstände des Eherechts wählen.

Seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese weiterführen oder sie durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Wird keine Umwandlung beantragt, gelten weiterhin die Vorschriften über die eingetragene Partnerschaft.

Welche Vorkehrungen sollten eingetragene oder verheiratete gleichgeschlechtliche Paare trotz gesetzlicher Absicherung dennoch vornehmen?

Es wird empfohlen, in einer Patientenverfügung festzuhalten, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Besteht keine solche Verfügung, muss Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner entscheiden, ob lebensverlängernde Massnahmen durchgeführt werden. Dies führt in vielen Fällen zu einer grossen Überforderung.

Ein Vorsorgeauftrag ist dann zu erstellen, wenn Sie über Wohneigentum verfügen und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner im Falle der Urteilsunfähigkeit frei über die Liegenschaft verfügen soll. Zudem wird ein Vorsorgeauftrag auch dann benötigt, wenn Sie eine weitere Ersatzperson bestimmen möchten, welche für Sie sorgen kann, wenn Sie und auch Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner nicht mehr dazu in der Lage sein sollten.

Ohne Testament ist Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner nur dann Alleinerbe, wenn Sie keine Personen aus dem „elterlichen Stamm“ hinterlassen. Sollten Sie jedoch Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen haben, hat Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner ohne Testament mit ihnen zu teilen: Sie erhalten einen ganzen Viertel des Nachlassvermögens. Eltern sowie auch Geschwister und deren Nachkommen können Sie jedoch mittels Testament von der Erbfolge ausschliessen. Paare ohne direkte Nachkommen sollten zudem für den Fall, dass beide vorverstorben sein sollten, testamentarisch Ersatzerben einsetzen und einen Willensvollstrecker beauftragen.

Sollten Sie eigene direkte Nachkommen (Kinder) hinterlassen, sind auch diese erbberechtigt. Mittels Testament können Sie eigene Kinder aber zugunsten Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners auf den Pflichtteil setzen. In diesem Fall wird die Beauftragung eines Willensvollstreckers empfohlen.

Sämtliche Vorsorgeinstrumente sind Bestandteile unserer Vorsorgelösung und gehören zum Paket der Vorbereitungsmassnahmen. Mehr zur Gesamtlösung von Dimovera erfahren Sie hier.

KONKUBINAT UND NICHT EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT

Leben Sie als Paar weder in eingetragener Partnerschaft noch sind Sie verheiratet, haben Sie aus rechtlicher Sicht fast keine Rechte. Sie sollten frühzeitig folgende Vorkehrungen treffen:

Sie können Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner in der Patientenverfügung als vertretungsberechtigte Person für medizinische Entscheidungen einsetzen. Somit wird sichergestellt, dass sie bzw. er Sie auf der Intensivpflegestation (IPS) besuchen darf und dass das Ärztepersonal gegenüber Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner von der ärztlichen Schweigepflicht befreit wird.

Für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden sollten (z.B. wenn Sie längere Zeit im Koma liegen oder an Demenz erkranken sollten), hat Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner keinerlei Rechte. In einem Vorsorgeauftrag können Sie sie bzw. ihn jedoch dazu beauftragen, im Falle der Urteilsunfähigkeit für Sie zu sorgen (anstelle der KESB).

Soll Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner im Todesfall zudem finanziell abgesichert werden, ist es unumgänglich ein Testament zu erstellen, in welchem die andere Person begünstigt wird. Im Testament sollte zudem ein Willensvollstrecker eingesetzt werden, welcher sich nach dem Ableben der Erbteilung annimmt. Des Weiteren sollten Sie bei der Pensionskasse abklären, ob Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner im Todesfall Leistungen (z.B. eine Witwenrente) erhält. Gemäss Gesetz gibt es keine Leistungspflicht. Unter bestimmten Bedingungen kann die Pensionskasse aber im überobligatorischen Bereich eine Leistung für überlebende Konkubinatspartner vorsehen.

Sämtliche Vorsorgeinstrumente sind Bestandteile unserer Vorsorgelösung und gehören zum Paket der Vorbereitungsmassnahmen. Mehr zur Gesamtlösung von Dimovera erfahren Sie hier.